Das Wichtigste in Kürze
- Original mitgeben: Die Stelle darf eine Abholung ablehnen, wenn keine Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt wird (§ 174 BGB). Eine Kopie oder ein Handyfoto reicht meist nicht.
- Ausweise: Die bevollmächtigte Person braucht ihren eigenen Ausweis. Für einen neuen Personalausweis oder Reisepass verlangen viele Behörden zusätzlich das alte Dokument des Antragstellers; manche nutzen ein eigenes Vollmachtsformular. Fragen Sie vorher nach.
- Gesundheitsdaten: Für Befunde oder Arztbriefe braucht die Praxis zusätzlich eine Schweigepflichtsentbindung.
Was die Stelle in der Regel verlangt
- Bürgeramt (Ausweis, Pass): unterschriebene Vollmacht, Ausweis der bevollmächtigten Person, meist das bisherige Dokument des Antragstellers zur Entwertung. Viele Ämter bieten inzwischen alternativ einen Direktversand per Post an.
- Paketshop oder Postfiliale: Vollmacht plus Benachrichtigungskarte und Ausweis der abholenden Person. Bei Einschreiben mit dem Zusatz „eigenhändig“ und bei Ident-Sendungen gelten strengere Regeln – oft nur mit Postvollmacht auf dem Formular des Zustellers oder gar nicht.
- Schule, Hochschule, Arbeitgeber (Zeugnisse): formlose Vollmacht, Ausweis der abholenden Person.
- Kind von Kita oder Schule abholen: Dafür gibt es meist eine eigene Abholberechtigung der Einrichtung; eine allgemeine Vollmacht genügt dort oft nicht.
Einmalig, befristet oder dauerhaft?
Eine Abholvollmacht sollte so eng wie möglich sein. Die Vorlage beschränkt sie deshalb auf eine Abholung oder auf ein Enddatum.
Wer regelmäßig Post oder Pakete annehmen lassen möchte, etwa während eines längeren Auslandsaufenthalts, nutzt besser eine Postvollmacht. Soll jemand Sie umfassend vertreten, etwa bei Behörden oder Banken, sind die Vollmacht für Behörden oder die Generalvollmacht passender.
Vollmacht widerrufen
Sie können die Vollmacht jederzeit widerrufen (§ 168 BGB). Wichtig: Wer die Urkunde noch in der Hand hat, kann gegenüber Dritten weiter als bevollmächtigt gelten, bis sie zurückgegeben oder für kraftlos erklärt ist (§§ 172, 175 BGB). Lassen Sie sich die Vollmacht deshalb nach der Abholung zurückgeben oder informieren Sie die Stelle über den Widerruf.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 164 BGB – Wirkung der Erklärung des Vertreters
- § 167 BGB – Erteilung der Vollmacht
- § 168 BGB – Erlöschen der Vollmacht
- § 172 BGB – Vollmachtsurkunde
- § 174 BGB – Zurückweisung ohne Vollmachtsurkunde
- § 175 BGB – Rückgabe der Vollmachtsurkunde
Gesetzesstand geprüft am 26. September 2026.
Häufige Fragen
Muss die Vollmacht handschriftlich sein?
Nein. Sie können sie am Computer ausfüllen und ausdrucken. Wichtig ist Ihre eigenhändige Unterschrift auf dem Original.
Braucht die abholende Person eine Kopie meines Ausweises?
Manche Stellen verlangen das, um die Unterschrift zu vergleichen. Schwärzen Sie auf der Kopie alles, was nicht nötig ist, und markieren Sie sie mit dem Zweck, etwa „Kopie für Abholung Bürgeramt“.
Kann ich eine Vollmacht per E-Mail schicken?
Für die Abholung vor Ort nicht: Dort wird das unterschriebene Original erwartet. Schicken Sie es der bevollmächtigten Person per Post oder geben Sie es ihr mit.
Kann eine minderjährige Person etwas für mich abholen?
Grundsätzlich ja (§ 165 BGB). Viele Stellen verlangen aber ein Mindestalter von 16 oder 18 Jahren, besonders bei Ausweisdokumenten.
Diese Vorlage und die Hinweise dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei hohen Beträgen, Fristen vor Gericht oder unklarer Rechtslage lassen Sie sich anwaltlich beraten.
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