Das Wichtigste in Kürze
- Vor Ablauf unterschreiben: Die Verlängerung muss vereinbart und von beiden unterschrieben sein, bevor die bisherige Befristung endet. Wird nach dem bisherigen Ende ohne unterschriebene Verlängerung weitergearbeitet, entsteht in der Regel ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 15 Abs. 6 TzBfG); eine erst danach unterschriebene Befristung hilft nicht mehr (§ 14 Abs. 4 TzBfG).
- Nur das Enddatum ändern: Eine sachgrundlose Verlängerung darf nur die Laufzeit ändern. Werden zugleich Gehalt, Arbeitszeit oder Aufgaben geändert, gilt das als neuer Vertrag – und die sachgrundlose Befristung ist dann unwirksam. Änderungen deshalb getrennt vereinbaren.
- Grenzen ohne Sachgrund: insgesamt höchstens zwei Jahre, bis dahin höchstens drei Verlängerungen (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Bei neu gegründeten Unternehmen gelten bis zu vier Jahre (§ 14 Abs. 2a TzBfG).
- Vorbeschäftigung: Ohne Sachgrund ist keine Befristung erlaubt, wenn früher schon ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand – außer es liegt sehr lange zurück.
- Klagefrist: Wer die Befristung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 17 TzBfG).
Beispiel: rechtzeitig und richtig verlängern
- Arbeitsvertrag ohne Sachgrund vom 1. Oktober 2025 bis 30. September 2026.
- Die Verlängerung bis 30. September 2027 wird am 15. September 2026 unterschrieben – also vor dem bisherigen Ende. Gesamtdauer: zwei Jahre, erste Verlängerung. Zulässig.
- Möglich wären danach noch zwei weitere Verlängerungen, aber nicht über den 30. September 2027 hinaus.
- Soll ab Oktober auch das Gehalt steigen, vereinbaren Sie das in einer eigenen Änderungsvereinbarung ab einem späteren Datum, nicht in der Verlängerung.
Häufige Fehler, die zur Entfristung führen
- Die Verlängerung wird erst nach dem bisherigen Enddatum unterschrieben.
- Nur der Arbeitgeber unterschreibt, oder es gibt nur eine E-Mail-Bestätigung.
- In derselben Vereinbarung werden auch Arbeitszeit, Gehalt oder Tätigkeit geändert.
- Die zwei Jahre oder die drei Verlängerungen werden überschritten.
In all diesen Fällen gilt der Vertrag in der Regel als unbefristet.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 14 TzBfG – Zulässigkeit der Befristung
- § 15 TzBfG – Ende des befristeten Arbeitsvertrags
- § 16 TzBfG – Folgen unwirksamer Befristung
- § 17 TzBfG – Klagefrist
Gesetzesstand geprüft am 26. September 2026.
Häufige Fragen
Wie oft darf ein befristeter Vertrag verlängert werden?
Ohne Sachgrund höchstens dreimal innerhalb von insgesamt zwei Jahren. Mit Sachgrund gibt es keine feste Grenze, sehr lange Kettenbefristungen können aber rechtsmissbräuchlich sein.
Reicht eine Verlängerung per E-Mail?
Nein. Die Befristung braucht die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift beider Seiten. Eine E-Mail oder ein Scan genügt nicht.
Kann ich im Zuge der Verlängerung mehr Gehalt vereinbaren?
Nicht in derselben Vereinbarung, wenn die Befristung ohne Sachgrund läuft. Vereinbaren Sie Gehaltsänderungen separat, sonst droht die Unwirksamkeit der Befristung.
Diese Vorlage und die Hinweise dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei hohen Beträgen, Fristen vor Gericht oder unklarer Rechtslage lassen Sie sich anwaltlich beraten.
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