Das Wichtigste in Kürze
- Keine Kündigungsfrist: Ein Aufhebungsvertrag beendet die Pacht zu jedem Tag, den beide Seiten wollen. Er braucht die Zustimmung beider Parteien – einseitig geht nur die Kündigung.
- Schriftlich festhalten: Gesetzlich ist keine Form vorgeschrieben. Unterschreiben Sie den Vertrag trotzdem beide, damit Pachtende und Rückgabe beweisbar sind.
- Landpacht anzeigen: Vereinbarte Änderungen der Pachtdauer muss der Verpächter binnen eines Monats der zuständigen Behörde anzeigen (§ 2 LPachtVG). Fragen Sie im Zweifel bei der Landwirtschaftsbehörde nach.
- Verwendungen klären: Hat der Verpächter wertsteigernden Maßnahmen zugestimmt, kann der Pächter bei Pachtende Ersatz verlangen (§ 591 BGB). Regeln Sie deshalb ausdrücklich, ob und wie das abgegolten ist.
- Förderung und Zahlungsansprüche: Bei landwirtschaftlichen Flächen sollten Sie klären, wer die Fläche im Antragsjahr für Direktzahlungen anmeldet.
Aufhebung statt Kündigung – warum es sich lohnt
Ohne vereinbarte Pachtzeit kann ein Landpachtvertrag nur zum Ende des nächsten Pachtjahres gekündigt werden, und die Kündigung muss am dritten Werktag des laufenden Pachtjahres zugehen (§ 594a BGB). Ein Beispiel: Wer im März 2027 aufhören will und das Pachtjahr dem Kalenderjahr entspricht, käme per Kündigung erst zum 31. Dezember 2028 heraus.
Mit einem Aufhebungsvertrag einigen sich beide Seiten auf einen früheren Termin, etwa nach der Ernte am 30. September 2027. Das ist oft auch für den Verpächter attraktiv, wenn schon ein neuer Pächter bereitsteht.
Was im Aufhebungsvertrag stehen sollte
- Pachtobjekt und ursprünglicher Vertrag, damit klar ist, was genau endet.
- Pachtende und Rückgabetag – sie können auseinanderfallen, etwa wenn noch geerntet wird.
- Zustand bei Rückgabe und ein gemeinsames Übergabeprotokoll.
- Einbauten und Verbesserungen: bleiben sie, werden sie entfernt oder bezahlt?
- Geld: Pacht bis zum Ende, eventuelle Ausgleichszahlung, Kaution.
- Abgeltungsklausel, damit später keine alten Forderungen auftauchen.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 594a BGB – Kündigungsfristen bei Landpacht
- § 596 BGB – Rückgabe der Pachtsache
- § 591 BGB – Wertverbessernde Verwendungen
- § 2 LPachtVG – Anzeige von Landpachtverträgen und Änderungen
- § 311 BGB – Vertragliche Schuldverhältnisse
Gesetzesstand geprüft am 26. September 2026.
Häufige Fragen
Kann der Verpächter einen Aufhebungsvertrag erzwingen?
Nein. Ein Aufhebungsvertrag kommt nur zustande, wenn beide Seiten unterschreiben. Ohne Einigung bleibt nur die Kündigung mit der gesetzlichen oder vertraglichen Frist.
Muss die Pacht bis zum Ende weitergezahlt werden?
Ja, bis zum vereinbarten Pachtende, sofern Sie nichts anderes regeln. Wollen Sie die Pacht ab einem früheren Tag erlassen, schreiben Sie das ausdrücklich in den Vertrag.
Brauche ich einen Notar?
Nein, ein Aufhebungsvertrag über eine Pacht ist formfrei. Schriftlich und von beiden unterschrieben ist er aber leicht zu beweisen.
Diese Vorlage und die Hinweise dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei hohen Beträgen, Fristen vor Gericht oder unklarer Rechtslage lassen Sie sich anwaltlich beraten.
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