Das Wichtigste in Kürze
- Frist: Die Stelle muss innerhalb eines Monats antworten. Nur bei komplexen oder vielen Anfragen darf sie um bis zu zwei weitere Monate verlängern – und muss Ihnen das innerhalb des ersten Monats mit Begründung mitteilen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
- Kosten: Auskunft und erste Kopie sind kostenlos (Art. 12 Abs. 5, Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Ein Entgelt ist nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen zulässig.
- Form: Die Anfrage ist formfrei; ein Brief, eine E-Mail oder ein Kontaktformular genügen. Zur Identitätsprüfung darf die Stelle zusätzliche Angaben verlangen, aber nicht pauschal eine Ausweiskopie.
Typische Anwendungsfälle
- SCHUFA und andere Auskunfteien: Die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 können Sie auch online über das Portal der SCHUFA anfordern. Prüfen Sie die gespeicherten Einträge und den Score auf Fehler.
- Arztpraxis oder Klinik: Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Patientenakte – auch wenn sie damit Ansprüche gegen den Arzt prüfen wollen (EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023, C-307/22).
- Arbeitgeber: etwa Personalakte, Zeiterfassung, E-Mails mit Ihren Daten – oft wichtig in Kündigungsstreitigkeiten.
- Versicherung, Bank, Onlinehändler, Telefonanbieter: welche Daten gespeichert sind, an wen sie weitergegeben wurden und wie lange sie gespeichert werden.
Was tun, wenn keine oder eine unvollständige Antwort kommt?
- Erinnern: Setzen Sie nach Ablauf des Monats schriftlich eine kurze Nachfrist von etwa zwei Wochen.
- Beschweren: Sie können sich kostenlos bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde beschweren (Art. 77 DSGVO), etwa beim Landesdatenschutzbeauftragten Ihres Bundeslands. Legen Sie Ihr Schreiben und den Zugangsnachweis bei.
- Klagen: Der Auskunftsanspruch kann auch vor Gericht durchgesetzt werden. Schadensersatz (Art. 82 DSGVO) setzt nach der Rechtsprechung des EuGH einen tatsächlich entstandenen Schaden voraus; der Verstoß allein genügt nicht.
Nächste Schritte: Berichtigung, Löschung, Widerspruch
Die Auskunft ist oft nur der erste Schritt. Sind Daten falsch, verlangen Sie Berichtigung (Art. 16 DSGVO). Werden sie nicht mehr gebraucht oder wurden sie unrechtmäßig verarbeitet, können Sie Löschung verlangen (Art. 17 DSGVO). Gegen Werbung können Sie jederzeit widersprechen (Art. 21 Abs. 2 DSGVO) – dafür reicht ein Satz wie in unserem Kündigungsschreiben.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- Art. 12, 15, 16, 17, 21, 77 und 82 DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679)
- § 34 BDSG – Einschränkungen des Auskunftsrechts
- § 630g BGB – Einsichtnahme in die Patientenakte
- Anschriften der Datenschutz-Aufsichtsbehörden der Länder (BfDI)
Gesetzesstand geprüft am 26. September 2026.
Häufige Fragen
Muss ich einen Grund für die Anfrage nennen?
Nein. Das Auskunftsrecht besteht ohne Begründung – auch wenn Sie damit zum Beispiel einen Rechtsstreit vorbereiten.
Darf die Stelle eine Ausweiskopie verlangen?
Nur wenn begründete Zweifel an Ihrer Identität bestehen und andere Angaben nicht ausreichen. Schwärzen Sie dann alle Daten, die nicht zur Identifikation nötig sind, etwa Zugangsnummer und Foto.
Wie oft darf ich Auskunft verlangen?
In angemessenen Abständen; eine jährliche Anfrage gilt allgemein als unproblematisch. Bei sehr häufigen Wiederholungen kann die Stelle ein Entgelt verlangen oder ablehnen.
Gilt das auch für Behörden?
Ja, grundsätzlich auch für Behörden und Krankenkassen. Für bestimmte Bereiche gibt es gesetzliche Einschränkungen, etwa im BDSG.
Diese Vorlage und die Hinweise dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei hohen Beträgen, Fristen vor Gericht oder unklarer Rechtslage lassen Sie sich anwaltlich beraten.
Anzeige